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Buchführungspflicht (OR 957)

Auch bekannt als: Buchhaltungspflicht, OR 957

Wer in der Schweiz ein Unternehmen führt, muss laut Obligationenrecht Art. 957 ff. eine Buchhaltung führen. Umfang und Form hängen vom Jahresumsatz ab.

Das Schweizer Obligationenrecht regelt die kaufmännische Buchführung in den Artikeln 957 bis 962 OR. Diese Bestimmungen gelten seit dem 1. Januar 2013 in der heutigen Form und stellen die rechtliche Grundlage jeder Schweizer Buchhaltung dar.

Wer ist buchführungspflichtig?

Die Pflicht hängt von Rechtsform und Umsatz ab:

SituationPflicht
Einzelfirma / Personengesellschaft mit Umsatz < CHF 500'000«Milchbüchlein»: Einnahmen, Ausgaben und Vermögenslage
Einzelfirma / Personengesellschaft mit Umsatz ≥ CHF 500'000Vollständige doppelte Buchhaltung mit Bilanz und Erfolgsrechnung
Juristische Personen (AG, GmbH, Genossenschaft, Verein im Handelsregister)Vollständige doppelte Buchhaltung – immer, unabhängig vom Umsatz
Stiftungen mit Pflicht zur EintragungVollständige doppelte Buchhaltung

Was muss die Buchhaltung enthalten?

Verlangt werden gemäss Art. 957a OR:

  • Vollständige, wahrheitsgetreue und systematische Erfassung aller Geschäftsvorfälle.
  • Belegmässiger Nachweis jedes Geschäftsvorfalls.
  • Ordnungsmässigkeit, Klarheit, Zweckmässigkeit, Nachprüfbarkeit.

Die doppelte Buchhaltung ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, ergibt sich aber faktisch aus dem Erfordernis von Bilanz und Erfolgsrechnung.

Aufbewahrungspflicht (Art. 958f OR)

UnterlageFristForm
Geschäftsbücher10 JahreOriginal oder elektronisch
Buchungsbelege10 JahreOriginal oder elektronisch
Geschäftsbericht und Revisionsbericht10 JahreSchriftlich, unterzeichnet

Elektronische Aufbewahrung ist zulässig, sofern die Anforderungen der GeBüV (Geschäftsbücherverordnung) erfüllt sind: Integrität, Verfügbarkeit, Lesbarkeit, ordnungsmässige Datenmigration.

Konsequenzen bei Verletzung

Vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung der Buchführungspflicht ist gemäss Art. 325 StGB strafbar (Übertretung). In Konkurs- und Steuerverfahren kann eine fehlende oder mangelhafte Buchhaltung zudem zu Schätzungen, Verantwortlichkeitsklagen und im schlimmsten Fall zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung (Art. 158 StGB) führen.

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