Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer des Bundes. Geregelt im Verrechnungssteuergesetz (VStG), wird sie direkt an der Quelle erhoben – also dort, wo der Ertrag entsteht. Ziel ist es, dass Steuerpflichtige Kapitalerträge in der Steuererklärung deklarieren; tun sie das, bekommen sie die Steuer zurück, sonst verfällt sie.
Steuerobjekte und Sätze
| Erträge | Satz |
|---|---|
| Zinsen aus Bankguthaben (über Freigrenze) und Obligationen | 35 % |
| Dividenden aus Schweizer Aktien | 35 % |
| Lotteriegewinne über CHF 1'000'000 | 35 % |
| Versicherungsleistungen (best. Fälle) | 8 % oder 15 % |
Der Schuldner der Leistung (z. B. die Bank, die AG) zieht die 35 % ab und überweist sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Der Empfänger erhält den Nettobetrag.
Rückforderung
- Natürliche Personen mit Wohnsitz Schweiz: Rückforderung über die ordentliche Steuererklärung des Wohnsitzkantons (kein separater Antrag).
- Juristische Personen mit Sitz Schweiz: Antragsformular 25 an die ESTV.
- Personen im Ausland: Rückforderung im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), häufig nur teilweise (typisch 10–20 % Sockelsteuer bleiben hängen).
Die Frist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde (Art. 32 VStG).
Bedeutung in der Buchhaltung
Bei einer Schweizer AG, die eine Dividende ausschüttet, sieht der Vorgang typischerweise so aus:
Beschluss: Dividende brutto CHF 100'000
Verrechnungssteuer: 35 % an ESTV abführen CHF 35'000
Auszahlung netto: Aktionär erhält CHF 65'000
Buchungstechnisch wird die Verrechnungssteuer als kurzfristige Verbindlichkeit gegenüber der ESTV erfasst (z. B. Konto 2206 «Geschuldete Verrechnungssteuer») und innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende einbezahlt – sonst fallen Verzugszinsen an (aktuell 4.75 %).
Abgrenzung zur Quellensteuer auf Erwerbseinkommen
Nicht zu verwechseln mit der Quellensteuer auf Erwerbseinkommen, die für ausländische Arbeitnehmende ohne C-Bewilligung erhoben wird. Der gemeinsame Nenner ist nur das Prinzip – Steuerart, Sätze und Rechtsgrundlage sind komplett anders.
