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Verrechnungssteuer (VSt)

Auch bekannt als: Schweizer Quellensteuer auf Kapitalerträge

Die Verrechnungssteuer ist eine Schweizer Quellensteuer von 35 % auf Erträge aus beweglichem Vermögen, etwa Zinsen und Dividenden. Inländer können sie zurückfordern.

Die Verrechnungssteuer ist eine Sicherungssteuer des Bundes. Geregelt im Verrechnungssteuergesetz (VStG), wird sie direkt an der Quelle erhoben – also dort, wo der Ertrag entsteht. Ziel ist es, dass Steuerpflichtige Kapitalerträge in der Steuererklärung deklarieren; tun sie das, bekommen sie die Steuer zurück, sonst verfällt sie.

Steuerobjekte und Sätze

ErträgeSatz
Zinsen aus Bankguthaben (über Freigrenze) und Obligationen35 %
Dividenden aus Schweizer Aktien35 %
Lotteriegewinne über CHF 1'000'00035 %
Versicherungsleistungen (best. Fälle)8 % oder 15 %

Der Schuldner der Leistung (z. B. die Bank, die AG) zieht die 35 % ab und überweist sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV). Der Empfänger erhält den Nettobetrag.

Rückforderung

  • Natürliche Personen mit Wohnsitz Schweiz: Rückforderung über die ordentliche Steuererklärung des Wohnsitzkantons (kein separater Antrag).
  • Juristische Personen mit Sitz Schweiz: Antragsformular 25 an die ESTV.
  • Personen im Ausland: Rückforderung im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), häufig nur teilweise (typisch 10–20 % Sockelsteuer bleiben hängen).

Die Frist beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig wurde (Art. 32 VStG).

Bedeutung in der Buchhaltung

Bei einer Schweizer AG, die eine Dividende ausschüttet, sieht der Vorgang typischerweise so aus:

Beschluss:           Dividende brutto         CHF 100'000
Verrechnungssteuer:  35 % an ESTV abführen   CHF  35'000
Auszahlung netto:    Aktionär erhält          CHF  65'000

Buchungstechnisch wird die Verrechnungssteuer als kurzfristige Verbindlichkeit gegenüber der ESTV erfasst (z. B. Konto 2206 «Geschuldete Verrechnungssteuer») und innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende einbezahlt – sonst fallen Verzugszinsen an (aktuell 4.75 %).

Abgrenzung zur Quellensteuer auf Erwerbseinkommen

Nicht zu verwechseln mit der Quellensteuer auf Erwerbseinkommen, die für ausländische Arbeitnehmende ohne C-Bewilligung erhoben wird. Der gemeinsame Nenner ist nur das Prinzip – Steuerart, Sätze und Rechtsgrundlage sind komplett anders.

Verwandte Begriffe