Die Quellensteuer (im engeren Sinn: Quellensteuer auf Erwerbseinkommen) ist eine Form des Steuereinzugs, bei der nicht die steuerpflichtige Person die Steuer abführt, sondern direkt der Arbeitgeber. Geregelt ist sie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) und im jeweiligen kantonalen Steuergesetz.
Wer ist quellensteuerpflichtig?
Grundsätzlich alle Personen, die in der Schweiz erwerbstätig sind, aber keine Niederlassungsbewilligung C besitzen oder im Ausland Wohnsitz haben:
- Ausländische Arbeitnehmende mit Bewilligung B, L, F, N oder G (Grenzgänger).
- Schweizer Bürger ohne Wohnsitz in der Schweiz, die hier arbeiten (selten, aber möglich).
- Verwaltungsräte ohne Schweizer Wohnsitz auf ihre Tantiemen.
- Künstler, Sportler, Referenten bei kurzzeitigen Auftritten in der Schweiz.
Ehepartner-Konstellationen mit einem C-Bewilligungs-Inhaber oder einem Schweizer Bürger befreien von der Quellensteuer.
Berechnung
Der Steuerbetrag richtet sich nach Tarif, Bruttolohn, Familiensituation, Konfession und Kanton. Die zulässigen Tarife sind kantonal vereinheitlicht:
| Tarif | Anwendung |
|---|---|
| A | Alleinstehend |
| B | Verheiratet, alleinverdienend |
| C | Verheiratet, beide erwerbstätig |
| H | Alleinerziehend mit Kindern |
Daneben gibt es Sondertarife für Nebenerwerb, Künstler oder geringfügige Tätigkeiten.
Pflichten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss:
- Den korrekten Tarif aufgrund einer Selbstdeklaration des Arbeitnehmenden ermitteln.
- Die Quellensteuer bei jeder Lohnzahlung zurückbehalten.
- Periodisch (meist monatlich) bei der zuständigen kantonalen Steuerverwaltung abrechnen und überweisen.
- Eine Bezugsprovision von 1–3 % einbehalten dürfen (je nach Kanton).
Bei Verstössen haftet der Arbeitgeber solidarisch für nicht abgeführte Steuern.
Nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV)
Seit 2021 gilt: Wer als Quellensteuerpflichtiger einen Bruttolohn von mehr als CHF 120'000 pro Jahr verdient oder Wohnsitz in der Schweiz hat, wird nachträglich ordentlich veranlagt – die Quellensteuer wird also später anhand einer normalen Steuererklärung verrechnet. Bei Wohnsitz im Ausland kann eine NOV beantragt werden, wenn mindestens 90 % des Welteinkommens in der Schweiz erzielt wird (sogenannter «Quasi-Ansässiger»).
Abgrenzung
Begriff nicht verwechseln mit der Verrechnungssteuer (35 % auf Kapitalerträge) oder mit ausländischen Quellensteuern auf Dividenden, die in der Steuererklärung über das Formular DA-1 angerechnet werden können.
